Allgemeine Verkaufsbedingungen
der JOMO thermomolding GmbH & Co. KG
1. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen
Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen
der JOMO thermomolding GmbH & Co. KG (nachfolgend „JOMO“ genannt) und dem
Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten
entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte
tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der
Dienstleistung.
2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, JOMO
hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten
auch dann, wenn JOMO eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner
entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
3. Rechte, die JOMO nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen
über diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss
1. Angebote von JOMO sind freibleibend und unverbindlich.
2. JOMO behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen
Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der
Besteller gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen von JOMO unverzüglich an JOMO
heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden.
Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle anderen Unterlagen, Entwürfe, Proben, Muster
und Modelle.
4. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von JOMO durch eine schriftliche
Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen bestätigt wurde oder JOMO die Bestellung
ausführt, insbesondere JOMO der Bestellung durch Übersendung der Produkte nachkommt.
Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift
und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung
offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für JOMO nicht verbindlich.
5. Das Schweigen von JOMO auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige
Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart
wurde.
6. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich oder wird der
begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das
Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt, ist JOMO berechtigt, ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten.
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3. Umfang der Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von JOMO maßgebend.
Änderungen des Lieferumfangs durch den Besteller bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung von JOMO. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte
bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit
die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht
erheblich und dem Besteller zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Wahl des Werkstoffes,
die Spezifikation und die Zusammensetzung.
2. Die Lieferung in Teilen ist zulässig, es sei denn die Lieferung in Teilen ist dem Besteller unter
Berücksichtigung der Interessen von JOMO nicht zumutbar.
3. JOMO behält sich aus produktionstechnischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen von bis
zu 3 % des Lieferumfangs vor. Insoweit sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Der
Lieferpreis bleibt hiervon unberührt.
4. Lieferzeit
1. Die Vereinbarung von Lieferzeiten (Lieferfristen und -terminen) bedarf der Schriftform.
Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher von JOMO schriftlich als
verbindlich bezeichnet werden.
2. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der
vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung
aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Im Falle eines
Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn der Besteller die
von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben
nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder
die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht
vollständig bei JOMO eingeht. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.
3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder
JOMO die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht
unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von
JOMO, es sei denn JOMO hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu
vertreten. JOMO ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. JOMO informiert den Besteller unverzüglich, wenn JOMO von ihrem Recht
auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers
zurück.
5. Grenzüberschreitende Lieferungen
1. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den zuständigen
Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das
Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen,
insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den
Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der
Verkehrsfähigkeit zu genügen.
2. Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund
von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen
sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
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3. Verzögerungen aufgrund von Exportkontrollen verlängern Lieferzeiten entsprechend;
Liefertermine verschieben sich in angemessener Weise.
6. Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk und beinhalten keine
Versendungs-, Verpackungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige
Abgaben. Die insoweit anfallenden Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Die
gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung
geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis innerhalb von 14 Tagen ab
Rechnungszugang netto zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem JOMO endgültig
über den Lieferpreis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller
Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen.
Weitergehende Ansprüche von JOMO bleiben unberührt.
4. Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von Absatz 3 vor Lieferung, es sei
denn es wurde vorher schriftlich etwas anderes vereinbart.
5. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Die Erfüllungswirkung tritt
erst ein, wenn der jeweilige Betrag JOMO unwiderruflich gutgeschrieben ist. Der Besteller trägt
die infolge der Bezahlung mit Wechseln oder Schecks anfallenden Kosten, insbesondere
Wechsel-, Scheckspesen.
7. Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den
Besteller über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben
werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager von JOMO verlassen. Im Falle der
Abholung durch den Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den
Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder JOMO
weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Montage der Produkte beim Besteller,
übernommen hat.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann JOMO den Ersatz des entstandenen
Schadens verlangen, es sei denn der Besteller hat die Nicht-Annahme der Produkte nicht zu
vertreten, sowie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere ist JOMO berechtigt, die
Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Bestellers einzulagern. Die Kosten
für die Einlagerung der Produkte werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro
angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von JOMO bleiben
unberührt. Der Besteller ist zum Nachweis berechtigt, dass JOMO keine oder geringere
Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Besteller sonstige Mitwirkungspflichten
verletzt, es sei denn der Besteller hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu
vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der
Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in
Annahmeverzug gerät. JOMO ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von JOMO
gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Besteller
mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die JOMO nicht zu vertreten hat, so geht
die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
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4. Angelieferte Produkte sind vom Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann
entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.
8. Mängelansprüche
1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte bei Erhalt
überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung oder Probebenutzung, und
JOMO offene Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Produkte,
schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen JOMO unverzüglich nach ihrer
Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel bei seiner Mitteilung an
JOMO schriftlich zu beschreiben.
2. Bei Mängeln der Produkte ist JOMO nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die
Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Im Falle
der Nacherfüllung ist JOMO verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Personal- und Sachkosten, die der Besteller in diesem Zusammenhang geltend macht, sind
auf Selbstkostenbasis zu berechnen.
3. Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der
empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr
nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von JOMO zu vertreten ist oder sich
der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Produkte gezeigt hat. Das
Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn JOMO den Mangel nicht zu vertreten hat und
wenn der Besteller statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.
4. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer
Behandlung, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder
Reparaturen der Produkte durch den Besteller oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche.
Dasselbe gilt für Mängel, die dem Besteller zuzurechnen oder die auf eine andere technische
Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
5. Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der
Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter
gemacht hätte.
6. JOMO übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder
Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
7. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr, es sei denn am
Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf statt. Sofern die mangelhaften Produkte
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk
handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch
für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die
Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Produkte. Die Verjährungsfrist von einem Jahr
gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von JOMO für Schäden aus der Verletzung einer
Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit JOMO ein Beschaffungsrisiko übernommen
hat. Eine Stellungnahme von JOMO zu einem von dem Besteller geltend gemachten
Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den
Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von JOMO in
vollem Umfang zurückgewiesen wird.
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9. Produkthaftung
1. Der Besteller wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen
über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen.
Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Besteller JOMO im Innenverhältnis von
Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Besteller hat die Veränderung der
Produkte nicht zu vertreten.
2. Wird JOMO aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -
warnung veranlasst, so wird der Besteller nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken,
die JOMO für erforderlich und zweckmäßig hält und JOMO hierbei unterstützen, insbesondere
bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten
des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler
nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche
von JOMO bleiben unberührt.
3. Der Besteller wird JOMO unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der
Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.
10. Höhere Gewalt
1. Sofern JOMO durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten,
insbesondere an der Lieferung der Produkte, gehindert wird, wird JOMO für die Dauer des
Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem
Besteller zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern JOMO die Erfüllung
seiner Pflichten durch unvorhersehbare und von JOMO nicht zu vertretende Umstände,
insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel,
Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar
erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände
bei einem Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn JOMO bereits im Verzug ist.
2. JOMO ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten,
wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und JOMO an der Erfüllung des
Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Bestellers wird
JOMO nach Ablauf der Frist erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen
oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.
12. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises und
sämtlicher Forderungen, die JOMO aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller
zustehen, Eigentum von JOMO. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.
Insbesondere ist er verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller hat den Abschluss
der Versicherung auf Verlangen von JOMO nachzuweisen. Der Besteller tritt JOMO schon
jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. JOMO nimmt die Abtretung
hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den
Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an JOMO zu leisten. Weitergehende Ansprüche von
JOMO bleiben unberührt.
2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist dem Besteller nur im
Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Im Übrigen ist der Besteller nicht
berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu
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übereignen oder sonstige, das Eigentum von JOMO gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller JOMO unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die
Eigentumsrechte von JOMO zu informieren und an den Maßnahmen von JOMO zum Schutz
der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, JOMO die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der
Eigentumsrechte von JOMO zu erstatten, ist der Besteller JOMO zum Ersatz des daraus
resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu
vertreten.
3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte mit
sämtlichen Nebenrechten an JOMO ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden.
JOMO nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte,
weist der Besteller hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an JOMO zu leisten.
Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an JOMO abgetretenen Forderungen
treuhänderisch für JOMO im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind
unverzüglich an JOMO abzuführen. JOMO kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers
sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund
widerrufen, insbesondere wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber
JOMO nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt
oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur
Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers vom Besteller beantragt wird oder
der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines
vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers
mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall einer Globalzession durch den Besteller sind die an
JOMO abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
4. Auf Verlangen von JOMO ist der Besteller verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich von der
Abtretung zu unterrichten und JOMO die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen zu verschaffen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers, ist JOMO
unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von JOMO gesetzten
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat JOMO oder seinen
Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu
gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann
JOMO die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung seiner fälligen
Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch
den Besteller wird stets für JOMO vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an
den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten setzt sich an der verarbeiteten oder
umgebildeten Sache fort. Werden die Produkte mit anderen, JOMO nicht gehörenden Sachen
verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt JOMO das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit
der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Produkte mit anderen, JOMO nicht
gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass JOMO ihr Volleigentum
verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für JOMO. Für die durch Verarbeitung oder
Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen
dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.
7. JOMO ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher
Bewertungsabschläge die Forderungen von JOMO aus der Geschäftsverbindung mit dem
Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der
unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen
auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen JOMO.
8. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung
nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der
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Besteller JOMO hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere
Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um JOMO unverzüglich ein solches
Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die
Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
13. Geheimhaltung
1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als
vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung, geheim zu
halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch
weiterzugeben oder zu verwerten.
2. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Partei
nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der
Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne
Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die
Beweislast trägt die empfangende Partei.
3. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen
Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere ihren freien Mitarbeitern und den für sie
tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer
von fünf Jahren ab Lieferung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte
Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
14. Schlussbestimmungen
1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung von JOMO möglich.
2. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie
rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur
geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu JOMO gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf (CISG).
4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen
JOMO und dem Besteller ist der Sitz von JOMO. JOMO ist auch zur Klageerhebung am Sitz
des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schiedsklauseln
wird widersprochen.
5. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von JOMO ist der Sitz von JOMO,
soweit nichts anderes vereinbart ist.
6. Die Vertragssprache ist deutsch.
7. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen
Verkaufsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke
gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser
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Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die
Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
der JOMO thermomolding GmbH & Co. KG
1. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen
Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen
der JOMO thermomolding GmbH & Co. KG (nachfolgend „JOMO“ genannt) und dem
Lieferanten, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten
entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte
tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der
Dienstleistung.
2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, JOMO
hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten
auch dann, wenn JOMO eine Lieferung des Lieferanten in Kenntnis seiner
entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annimmt.
3. Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen
Einkaufsbedingungen, die zwischen JOMO und dem Lieferanten zur Ausführung des Vertrags
getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
4. Rechte, die JOMO nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen
über diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen hinaus bestehen, bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen,
Vertragsdurchführung
1. Angebote, Entwürfe, Planungen, Kostenvoranschläge, Proben und Muster des Lieferanten
sind für JOMO kostenfrei. Auf Verlangen von JOMO sind sie vom Lieferanten unverzüglich
und auf eigene Kosten zurückzunehmen.
2. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von JOMO schriftlich erteilt oder im Falle einer
mündlichen Bestellung vom Lieferanten ordnungsgemäß schriftlich bestätigt wurde. Eine mit
Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Bestellung, bei der Unterschrift und
Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Bestellung offensichtliche Irrtümer,
Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für JOMO nicht verbindlich.
3. Der Lieferant hat unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eingang der Bestellung eine
schriftliche Auftragsbestätigung zu erteilen, in der Preis und Lieferzeit ausdrücklich angegeben
werden. Abweichungen der Auftragsbestätigung gegenüber der Bestellung gelten erst als
vereinbart, wenn sie von JOMO schriftlich bestätigt wurden. Entsprechendes gilt für spätere
Vertragsänderungen.
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4. Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen, Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und
sonstige Schreiben des Lieferanten haben die Bestelldaten, insbesondere Bestellnummer,
Bestelldatum und Lieferantennummer, zu enthalten.
5. Das Schweigen von JOMO auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des
Lieferanten gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
6. Zeigt sich bei der Durchführung eines Vertrags, dass Abweichungen von der ursprünglich
vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, so hat der Lieferant JOMO
unverzüglich schriftlich zu informieren und Änderungsvorschläge zu unterbreiten. JOMO wird
dem Lieferanten mitteilen, ob und welche Änderungen der Lieferant gegenüber der
ursprünglichen Bestellung vorzunehmen hat. JOMO ist jederzeit zur Änderung der Bestellung
berechtigt, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung der Produkte. In diesen Fällen ist
dem Lieferanten eine angemessene Frist für die erforderlichen Änderungen der Produktion zu
gewähren. Verändern sich durch diese Änderungen die dem Lieferanten durch die
Vertragsdurchführung entstehenden Kosten, verhandeln die Vertragsparteien über eine
entsprechende Anpassung des Preises. Kommt innerhalb von acht Wochen nach schriftlicher
Aufforderung zur Verhandlung keine Einigung über eine Preisanpassung zustande, so ist
JOMO berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
7. JOMO behält sich an sämtlichen Unterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen
Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen ausschließlich für die Fertigung auf Grund der
Bestellung von JOMO verwendet und Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von
JOMO nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferant gibt sämtliche Unterlagen auf
Verlangen von JOMO unverzüglich an JOMO heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle
Entwürfe, Proben, Muster und Modelle von JOMO.
8. Der Lieferant hat JOMO vor Vertragsabschluss schriftlich zu informieren, falls die bestellten
Produkte nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften einer
Exportkontrolle oder anderen Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit unterliegen. Bei nicht
ordnungsgemäßer Information, insbesondere bei Nichtinformation, bei falscher,
unvollständiger oder nicht rechtzeitiger Information ist JOMO nach erfolglosem Ablauf einer
von ihm gesetzten angemessenen Frist und ohne Rücksicht auf ein Verschulden des
Lieferanten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Entsprechendes gilt, wenn die Produkte
einer Exportkontrolle oder anderen Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit unterliegen.
Weitergehende Ansprüche von JOMO bleiben unberührt.
9. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten wesentlich oder wird der
begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das
Vermögen des Lieferanten mangels Masse abgelehnt, ist JOMO berechtigt, ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Verpackung, Versand und Transport,
Anlieferung und Eigentumserwerb
1. Der Lieferant hat die Vorgaben von JOMO für den Versand der Produkte, insbesondere die
jeweils geltenden Transport-, Verpackungs- und Anliefervorschriften zu beachten. Die
Lieferung hat in einer der Art der Produkte entsprechenden Verpackung zu erfolgen.
Insbesondere sind die Produkte so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden.
Verpackungsmaterialien sind nur in dem hierfür erforderlichen Umfang zu verwenden. Der
Lieferant hat die Verpackung insbesondere mit dem Umfang der Lieferung, den Artikel- und
Materialnummern, der Liefermenge, dem Herstellungsdatum sowie den Bestelldaten,
insbesondere Bestellnummer, Bestelldatum und Lieferantennummer, zu kennzeichnen.
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2. Sämtlichen Lieferungen ist ein Lieferschein mit dem Umfang der Lieferung, den Artikel- und
Materialnummern, der Liefermenge, dem Herstellungsdatum sowie den Bestelldaten,
insbesondere Bestellnummer, Bestelldatum und Lieferantennummer, in einfacher Ausfertigung
beizufügen.
3. Der Lieferant hat bei der Lieferung der Produkte zusätzlich die Gefahrstoffverordnung
(GefStoffV) zu beachten, insbesondere die betroffenen Produkte entsprechend zu verpacken,
zu kennzeichnen und im Lieferschein ausdrücklich auf gefährliche Stoffe hinzuweisen.
4. Der Verkäufer garantiert ferner, dass er die Anforderungen der EU-Verordnung (EG) Nr.
1907/2006 (REACH), insbesondere der Anhänge XIV und XVII sowie der jeweils gültigen
Fassung der SVHC Candidate List der European Chemicals Agency (ECHA) für die an den
Käufer gelieferten Waren einhält. Der Verkäufer ist verpflichtet seine Produkte regelmäßig
hinsichtlich Aktualisierung der SVHC Kandidatenliste zu prüfen und hat diesbezüglich
unverzüglich eine Informationspflicht gegenüber dem Käufer. Der Verkäufer haftet für
sämtliche Schäden, die sich durch Nichteinhaltung der vorgenannten Verordnungen für den
Käufer ergeben. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer für jede einzelne Lieferung zu
bestätigen, dass die gelieferte Ware frei von Schadstoffen ist.
In diesem Sinne hat der Verkäufer auf jeder Rechnung folgendes zu bestätigen: „Die von (hier:
Firma und Anschrift des Lieferanten) an die JOMO thermomolding GmbH & Co. KG gelieferten
Produkte entsprechen den Anforderungen der jeweils aktuellen Fassung der „CADS Restricted
Substances List“ (RSL) sowie ReaCh 1907/2006 in der jeweils aktuellen Fassung.“
Der Verkäufer hat auf Verlangen des Käufers Prüfzeugnisse eines anerkannten Prüfinstitutes
über die von ihm gelieferten Produkte beizubringen. Die Prüfzeugnisse müssen einen
eindeutigen Bezug zu der gelieferten Materialart und zu der speziell gelieferten Partie haben.
Kopien der Prüfgutachten sind dem Käufer vor Auslieferung per Telefax oder E-Mail zu
übermitteln. Für jede neue in das Einkaufssortiment von JOMO thermomolding
aufgenommene Ware hat der Verkäufer das entsprechende Prüfzeugnis vorzulegen.
5. Der Versand der Produkte ist JOMO unverzüglich anzuzeigen.
6. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen und auf Verlangen
von JOMO unverzüglich schriftlich nachzuweisen.
7. Anlieferungen können nur an Arbeitstagen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Montag
bis Freitag von 7:00 bis 15:00 Uhr erfolgen. Der Lieferant stellt JOMO von sämtlichen
Ansprüchen frei, die Dritte wegen Anlieferungen außerhalb dieser Zeiten geltend machen, es
sei denn der Lieferant hat die Anlieferung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten nicht zu
vertreten.
8. Die Produkte gehen mit ihrer Übergabe unmittelbar und lastenfrei in das Eigentum von JOMO
über. Der Lieferant gewährleistet, dass er zur Weiterveräußerung und Eigentumsübertragung
ermächtigt ist.
4. Lieferzeit
1. Die in der Bestellung angegebenen oder auf andere Weise vereinbarten Lieferfristen und -
termine sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen vom Zugang der Bestellung an. Innerhalb der
Lieferfrist oder zum vereinbarten Liefertermin müssen die Produkte unter der von JOMO
angegebenen Lieferanschrift eingegangen sein.
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2. Sofern für den Lieferanten erkennbar wird, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann,
hat er JOMO unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen
Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen.
3. Im Falle des Verzugs des Lieferanten ist JOMO berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des
Netto-Bestellwerts für jede angefangene Woche der Verzögerung, höchstens jedoch 5 % des
Netto-Bestellwerts zu verlangen, es sei denn der Lieferant hat den Lieferverzug nicht zu
vertreten. JOMO muss die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.
Ausgeschlossen sind Fälle höherer Gewalt. Weitergehende Ansprüche von JOMO bleiben
unberührt. Der Lieferanspruch von JOMO wird erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant auf
Verlangen von JOMO statt der Lieferung Schadensersatz leistet. Die Annahme der
verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder die
Vertragsstrafe dar.
4. Eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung von JOMO zulässig. JOMO ist berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung vorzeitig
gelieferte Produkte auf Kosten des Lieferanten einzulagern oder auf dessen Kosten
zurückzusenden, es sei denn die Verfrühung ist geringfügig oder der Lieferant hat die
vorzeitige Lieferung nicht zu vertreten.
5. Preise und Zahlung
1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Der Preis versteht sich mangels
abweichender schriftlicher Vereinbarung „frei Verwendungsstelle“ und schließt insbesondere
die Kosten für Verpackung, Versand (einschließlich Versandvorrichtungen), Transport und
Versicherungen bis zu der von JOMO angegebenen Lieferanschrift sowie Zölle und sonstige
öffentliche Abgaben ein. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten, sofern er nicht
ausdrücklich als Nettopreis bezeichnet wird. Soweit die Versand- und Transportkosten im
Einzelfall nicht in dem Preis enthalten sind und die Übernahme der Versand- und
Transportkosten durch JOMO schriftlich vereinbart ist, gilt dies nur für die Kosten in Höhe der
preisgünstigsten Versand- und Transportart, auch wenn zur Einhaltung der vereinbarten
Lieferfristen und -termine eine schnellere Beförderung erforderlich sein sollte.
2. Wenn eine umsatzsteuerfreie Lieferung in Betracht kommt, hat der Lieferant die erforderlichen
Nachweise zu erbringen, soweit die Nachweise seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen
sind. Für Lieferungen innerhalb der Europäischen Union hat der Lieferant unaufgefordert
schriftlich seine USt.-Ident.-Nr. mitzuteilen, seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen
sowie an den buch- und belegmäßigen Ausfuhrnachweisen mitzuwirken.
3. JOMO erhält die Rechnung des Lieferanten in einfacher Ausfertigung. Sie muss der Lieferung
beigelegt werden. Rechnungen ohne Bestellnummer, Bestelldatum oder Lieferantennummer
gelten mangels Bearbeitungsmöglichkeit als nicht zugegangen.
4. Die Bezahlung erfolgt nach Annahme der Produkte und Erhalt der Rechnung innerhalb von
14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, innerhalb von 90 Tagen netto oder nach
Vereinbarung. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten und unter dem Vorbehalt der
Rechnungsprüfung. JOMO ist berechtigt, die Zahlung nach eigener Wahl auch durch Scheck
oder Überweisung zu leisten. Bei mangelhafter Lieferung ist JOMO berechtigt, die Zahlung
insoweit bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder
ähnlichen Preisnachlässen zurückzuhalten. Die Zahlungsfrist beginnt insoweit nach
vollständiger Beseitigung der Mängel. Bei vorzeitiger Lieferung der Produkte beginnt die
Zahlungsfrist frühestens mit Ablauf der Lieferfrist oder zu dem vereinbarten Liefertermin.
Soweit der Lieferant Materialteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen
zur Verfügung zu stellen hat, löst die Annahme der Produkte erst dann die Zahlungsfrist aus,
wenn JOMO auch die geschuldeten Unterlagen übergeben werden.
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6. Gefahrübergang
1. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Produkte bis zu ihrer Übergabe an JOMO.
2. Ist der Lieferant zur Aufstellung oder Montage der Produkte im Betrieb von JOMO verpflichtet,
so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Produkte erst mit der Aufstellung oder Montage der Produkte auf JOMO über. Dies gilt auch
dann, wenn JOMO bestimmte Leistungen, etwa Transportkosten, übernommen hat.
7. Gewährleistung, Mängelansprüche und Garantien
1. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Produkte der vereinbarten Spezifikation, den
freigegebenen Mustern sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den
Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden
sowie den einschlägigen DIN-Normen entsprechen.
2. JOMO hat dem Lieferanten erkennbare Mängel unverzüglich nach Ablieferung der Produkte
und versteckte Mängel nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Bei Lieferungen, die sich aus einer
Vielzahl gleicher Produkte zusammensetzen, hat JOMO eine angemessene Menge der
gelieferten Produkte auf Mängel zu untersuchen. Sofern die Produkte durch die Untersuchung
unverkäuflich werden, verringert sich die zu untersuchende Menge in angemessenem
Umfang. Sind einzelne Stichproben einer Lieferung mangelhaft, so kann JOMO nach eigener
Wahl die Aussonderung der mangelhaften Stücke durch den Lieferanten verlangen oder
wegen der gesamten Lieferung Mängelansprüche nach Maßgabe des Gesetzes geltend
machen. Sofern infolge von Mängeln der Produkte eine über das übliche Maß der
Eingangskontrolle hinausgehende Untersuchung der Produkte erforderlich wird, hat der
Lieferant die Kosten dieser Untersuchung zu tragen. Bei Verspätung und Verlust der Anzeige
genügt die rechtzeitige Absendung.
3. Stehen JOMO und der Lieferant in einer laufenden Lieferbeziehung, ist der Lieferant
verpflichtet, ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem zu unterhalten und die zu liefernden
Produkte entsprechend diesem Qualitätsmanagementsystem herzustellen und zu prüfen.
Bezieht der Lieferant für die Herstellung oder Qualitätssicherung der zu liefernden Produkte
Produktions- oder Prüfmittel, Software, Dienstleistungen, Material oder sonstige
Vorlieferungen von Vorlieferanten, so wird er diese vertraglich in sein
Qualitätsmanagementsystem einbeziehen oder selbst die Qualität der Vorlieferungen sichern.
Der Lieferant wird insbesondere eigene Materialprüfungen durchführen. Der Lieferant wird
über die Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen Aufzeichnungen führen und diese
Aufzeichnungen sowie etwaige Muster der zu liefernden Produkte übersichtlich geordnet
verwahren. Er wird JOMO in dem nötigen Umfang Einsicht gewähren, die Aufzeichnungen
erläutern und Kopien der Aufzeichnungen sowie etwaige Muster aushändigen. JOMO wird
unverzüglich nach Annahme der Produkte, soweit dies nach ordnungsgemäßem
Geschäftsgang tunlich ist, prüfen, ob sie der bestellten Stückzahl und dem bestellten Typ
entspricht und äußerlich erkennbare Transportschäden vorliegen. Zeigt sich bei diesen
Prüfungen oder später ein Mangel, hat JOMO dies dem Lieferanten nach der Entdeckung
anzuzeigen. Eine weitergehende Wareneingangskontrolle findet nicht statt.
4. Sofern die gelieferten Produkte wegen Mängeln nach den einschlägigen rechtlichen
Bestimmungen nicht verkehrsfähig oder von JOMO ordnungsgemäß zu entsorgen sind, ist
JOMO berechtigt, die Entsorgung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen, es sei denn der
Lieferant hat die Mängel nicht zu vertreten.
5. Bei Mängeln der Produkte ist JOMO unbeschadet der gesetzlichen Mängelansprüche
berechtigt, nach eigener Wahl als Nacherfüllung unverzüglich die Beseitigung der Mängel oder
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die Lieferung mangelfreier Produkte durch den Lieferanten zu verlangen. Der Lieferant hat die
zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Dies gilt auch, wenn
die Produkte ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechend nach der Lieferung an
einen anderen Ort als die von JOMO angegebene Lieferanschrift verbracht worden sind.
Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von JOMO
gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann JOMO die erforderlichen Maßnahmen auf
Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst vornehmen oder von einem Dritten vornehmen
lassen, es sei denn der Lieferant hat das Ausbleiben der geschuldeten Leistung bei Ablauf der
Nachfrist nicht zu vertreten. Die Fristsetzung ist insbesondere entbehrlich, wenn der Lieferant
beide Arten der Nacherfüllung verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder
JOMO unzumutbar ist. Die Nacherfüllung ist JOMO insbesondere unzumutbar, wenn JOMO
die mangelhaften Produkte bereits an Dritte weitergeliefert hat. Außerdem ist eine Fristsetzung
entbehrlich, wenn der Lieferant die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn
besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die
sofortige Geltendmachung des Mängelanspruchs rechtfertigen. Besondere Umstände liegen
insbesondere in dringenden Fällen vor, in denen eine Nacherfüllung durch den Lieferanten
den drohenden Nachteil von JOMO aller Voraussicht nach nicht entfallen lässt. Bei
Entbehrlichkeit der Fristsetzung ist JOMO berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf
Kosten und Gefahr des Lieferanten auch ohne erfolglosen Ablauf einer angemessenen
Nachfrist vorzunehmen, sofern JOMO den Lieferanten hiervon benachrichtigt. Weitergehende
Ansprüche von JOMO bleiben unberührt.
6. Die Entgegennahme der Produkte sowie die Verarbeitung, Bezahlung und Nachbestellung von
noch nicht als mangelhaft erkannter und gerügter Produkte stellen keine Genehmigung der
Lieferung und keinen Verzicht auf Mängelansprüche durch JOMO dar.
7. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche von JOMO beträgt 36 Monate beginnend mit der
Ablieferung der Produkte. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant den Mangel arglistig
verschwiegen hat. Sofern die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die
Verjährungsfrist fünf Jahre.
8. Die gesetzlichen Bestimmungen, wenn am Ende der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf
stattfindet, bleiben unberührt.
9. Weitergehende Garantien des Lieferanten bleiben unberührt.
8. Produkthaftung
1. Der Lieferant ist verpflichtet, JOMO von Ansprüchen Dritter aus in- und ausländischer
Produkthaftung freizustellen, es sei denn er ist für den Produktfehler nach
produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von
JOMO bleiben unberührt.
2. Im Rahmen dieser Freistellungspflicht hat der Lieferant JOMO insbesondere auch solche
Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von JOMO
durchgeführten Warnungs-, Austausch- oder Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang
der durchzuführenden Maßnahmen wird JOMO den Lieferanten, soweit möglich und
zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Lieferant hat
JOMO bei den durchzuführenden Maßnahmen nach besten Kräften zu unterstützen und alle
ihm zumutbaren, von JOMO angeordneten Maßnahmen zu treffen.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, eine erweiterte Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung mit
einem weltweiten Deckungsschutz und einer für die Produkte angemessenen
Deckungssumme von mindestens € 1 Mio. pro Personenschaden für jede einzelne Person und
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mindestens € 1 Mio. pro Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu halten. Der Lieferant tritt
schon jetzt die Forderungen aus der erweiterten Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung
mit sämtlichen Nebenrechten an JOMO ab. JOMO nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der
Lieferant hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an JOMO zu leisten.
Weitergehende Ansprüche von JOMO bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat JOMO auf
Verlangen den Abschluss und den Bestand der erweiterten Produkthaftpflicht- und
Rückrufversicherung nachzuweisen. Der Lieferant unterlässt jede Handlung und jedes
Unterlassen, das den Versicherungsschutz gefährden könnte.
4. Kommt der Lieferant seiner Pflicht nach Absatz 3 nicht ordnungsgemäß nach, ist JOMO
berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine erweiterte Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung
auf Kosten des Lieferanten abzuschließen.
9. Schutzrechte Dritter
1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung und Benutzung der Produkte keine in- oder
ausländischen Patente, Gebrauchsmuster, Lizenzen oder sonstigen Schutz- und
Urheberrechte Dritter verletzt. Dies gilt nicht, soweit die Produkte von JOMO entwickelt
wurden.
2. Sofern JOMO oder seine Kunden aufgrund der Lieferung und Benutzung der Produkte von
einem Dritten wegen einer Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen werden, ist der
Lieferant verpflichtet, JOMO von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht
bezieht sich auf alle Aufwendungen, die JOMO im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme
erwachsen. Insbesondere ist JOMO berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung
zur Benutzung der Produkte von dem Dritten zu erwirken. Die Freistellungspflicht gilt nicht,
wenn der Lieferant die Verletzung der Schutzrechte Dritter nicht zu vertreten hat.
10. Höhere Gewalt
1. Sofern JOMO durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten,
insbesondere an der Annahme der Produkte gehindert wird, wird JOMO für die Dauer des
Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem
Lieferanten zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern JOMO die Erfüllung
seiner Pflichten durch unvorhersehbare und von JOMO nicht zu vertretende Umstände,
insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder wesentliche
Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.
JOMO kann die Annahme der Produkte verweigern, wenn solche Umstände den Absatz der
Produkte infolge einer gesunkenen Nachfrage behindern. Dies gilt auch, wenn solche
Umstände zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich JOMO im Annahmeverzug befindet.
2. JOMO ist zum Rücktritt berechtigt, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert
und JOMO an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat.
Auf Verlangen des Lieferanten wird JOMO nach Ablauf der Frist erklären, ob er von seinem
Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist
annehmen wird.
11. Haftung
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1. Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Leistungen oder durch unsere Verwendung der
von ihm erworbenen Gegenstände und Leistungen, Rechte und Schutzrechte Dritter nicht
verletzt werden. Der Auftragnehmer verfplichtet sich, JOMO in etwaigen Verletzungsfällen
klag- und schadlos zu stellen.
12. Geheimhaltung
1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als
vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung, geheim zu
halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch
weiterzugeben oder zu verwerten.
2. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Partei
nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der
Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne
Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die
Beweislast trägt die empfangende Partei.
3. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen
Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere ihren freien Mitarbeitern und den für sie
tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer
von fünf Jahren ab Lieferung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte
Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
13. Schlussbestimmungen
1. Der Lieferant ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von JOMO berechtigt, Rechte und
Pflichten auf Dritte zu übertragen oder eine Bestellung oder wesentliche Teile einer Bestellung
durch Dritte ausführen zu lassen.
2. Gegenansprüche des Lieferanten berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie
rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Lieferant nur
geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. Zulieferanten des Lieferanten gelten als dessen Erfüllungsgehilfen. Sie sind JOMO nach
Aufforderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4. Für die Rechtsbeziehungen des Lieferanten zu JOMO gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf (CISG).
5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen
dem Lieferanten und JOMO ist der Sitz von JOMO. JOMO ist auch zur Klageerhebung am Sitz
des Lieferanten sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
Schiedsklauseln wird widersprochen.
6. Erfüllungsort für die Liefer- und Nacherfüllungspflichten des Lieferanten ist die von JOMO
angegebene Lieferanschrift. Im Übrigen ist der Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des
Lieferanten und von JOMO der Sitz von JOMO, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
7. Die Vertragssprache ist deutsch.
Haben Sie Interesse oder Fragen?
Hinterlassen Sie Ihre Daten und wir beantworten gerne alle Fragen zu unseren Produkten.